DS-GVO-konforme Hinweisbeschilderung bei Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen
Seit dem 25. Mai 2018 gelten die neue Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und die neue Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG n. F.) verbindlich. Mit ihr werden neue Informationspflichten für Betreiber von Videosicherheitssystemen eingeführt, die im Vergleich zur bisherigen Rechtslage deutlich strenger geworden sind.
Gemäß § 4 Abs. 2 BDSG n. F. sind der Umstand der Beobachtung sowie der Name und die Kontaktdaten der Verantwortlichen durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. Dies hat in der Regel durch Schilder oder Aufkleber zu erfolgen, deren Botschaft von den Betroffenen wahrgenommen werden kann, bevor sie in den Erfassungsbereich einer Kamera geraten. Des Weiteren sind – und das ist neu – den Betroffenen gemäß Artikel 13 DS-GVO „zum Zeitpunkt der Datenerhebung“ umfangreiche Informationen über die Verarbeitung der erhobenen Daten zur Verfügung zu stellen.
Einen Bestandsschutz für ältere Beschilderungen, die den Anforderungen nicht entsprechen, gibt es nicht.
Werden die neuen Informationspflichten nicht eingehalten, kann die Datenschutz-Aufsichtsbehörde vom Betreiber die Beseitigung der Mängel verlangen (Art. 58 Abs. 2 DS-GVO) und die fehlende Transparenz mit einem Bußgeld belegen (Art. 83 Abs. 5 DS-GVO).
Quelle: Der BHE informiert / KW 25-2018
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