Downloads

Zertifikate

Qualität kommt nicht von Ungefähr.

Um mit den sich immer schneller ändernden, technischen Gegebenheiten Schritt zu halten, ist eine laufende Weiterbildung und Schulung unserer Mitarbeiter unumgänglich. Was gestern noch das Sicherheitsprodukt schlechthin war, kann schon morgen nicht mehr ausreichend sein. Denn auch Einbrecher informieren sich und arbeiten ständig mit neuen Mitteln und Ideen. Hier gilt es, ihnen möglichst immer einen Schritt voraus zu sein.

In regelmäßigen Seminaren und Lehrgängen aktualisieren wir deshalb ständig unser Wissen und bekommen dies durch unsere Partner auch bescheinigt. Eine Auswahl der Zertifikate finden Sie hier im Downloadbereich.

Sicherheit kennt keine Kompromisse, wenn es um den Schutz von Menschen, Sachwerten und Gebäuden geht. Vor diesem Hintergrund steht (Ihnen) TELENOT als ein führender Hersteller für elektronische Sicherheitstechnik und Alarmanlagen mit qualitativen Topprodukten zur Seite.
Der BHE Bundesverband Sicherheitstechnik e.V. ist mit derzeit über 900 angeschlossenen Unternehmen der Verband für Sicherheitstechnik. Der BHE ist Kommunikations- und Informationsplattform für alle, die sich mit Sicherheitsfragen beschäftigen.
Die Handwerkskammer vertritt mehr als 34.000 Unternehmer und 134.000 Handwerker aus der Metropolregion Frankfurt-Rhein-Main.

Die Firma Odenwaldalarm ist eingetragener Handwerksbetrieb in der Handwerksrolle der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main.

Steuerabzug durch den Leistungsempfänger

„Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen (= Bauabzugsteuer) und an das Finanzamt abzuführen.
Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.“

Quelle: Wikipedia

Unsere Freistellungsbescheinigung gem. § 48b Abs.1 Satz 1 des EStG können Sie hier downloaden:

Unseren Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG können Sie hier downloaden: